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Liebhaberei: Beurteilung
• Bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, braucht ein mehrjähriger Beobachtungszeitraum nicht abgewartet zu werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Erzielung von Einnahmenüberschüssen von vornherein aussichtslos erscheint - (§ 2 EStG 1972), (Abweisung)
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