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SWK 31, 1. November 1996, Seite 033

Arbeitszimmer bei Hauptschullehrer

Arbeitszimmer bei Hauptschullehrer (§ 20 EStG)

Ein Raum von 12 m2 in einer Wohnung von 115 m2 war auch vor 1996 nicht als Arbeitszimmer anzuerkennen, wenn bei einem Lokalaugenschein die Einrichtung des Raumes aus einer Couch bestand und in diesem Raum 10 private Fotoalben, 2 Garnituren Bettzeug, 20 Tischtücher und 6 Gartenpolster aufbewahrt waren ().

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