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Dienstnehmereigenschaft von Zeitungskolporteuren
(A.B.) Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthält zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Dabei spricht zwar das Merkmal eines Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg und Mißerfolg einer Tätigkeit unmittelbar auf die Höhe der Einkünfte auswirken, für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit. Dieses Merkmal ist aber für sich allein noch nicht entscheidend und kann auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist.
Ein Zeitungskolporteur ist (unter anderem) dann als Dienstnehmer anzusehen, wenn die folgenden Merkmale gegeben sind: er ist an eine Mindestverkaufszeit und einen bestimmten Standpunkt gebunden. Es ist ihm das Tragen einer Dienstkleidung vorgeschrieben. Es ist ihm verboten, Konkurrenzprodukte zu verkaufen. Wird die vorgeschriebene Mindestmeng...