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SWK 31, 1. November 1996, Seite R 110
Motorbootabgabe Kärnten
• Auch für ein Motorboot, das auf einem Kärntner See ausschließlich bei der Ausübung eines konzessionierten Fischereibetriebes verwendet wird, ist Motorbootabgabe zu zahlen - (§ 3 Krnt. Motorbootabgabegesetz), (Abweisung)
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