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Dienstwohnung
Dienstwohnung (§ 4 Abs. 1 EStG)
Bei Betrieben mittlerer Größe ist die Zurverfügungstellung von Dienstwohnungen nicht üblich. Wenn daher ein Elektrounternehmer mit Umsätzen von durchschnittlich 8 Mio. S für die beiden im Betrieb arbeitenden Töchter (Dienstverhältnisse wurden als fremdüblich anerkannt) Dienstwohnungen mit 75 m2 und 55 m2 zur Verfügung stellt, dann sind die beiden Dienstwohnungen nicht anzuerkennen, trotzdem der VfGH mit Erk. , B 4/81, die erste Dienstwohnung als betrieblich anerkannt hat. Bei einem Betrieb in dieser Größenordnung mit 12 bis 14 Dienstnehmern sei es unüblich, daß der Beschwerdeführer und seine drei Kinder im Betrieb in leitender Position mitarbeiten ().