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SWK 31, 1. November 1996, Seite 584

Auslegung von Prozeßerklärungen

(A.B.) Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozeßerklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide verfügen nicht die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO. Sie ändern aber das Ergebnis der durch die vorangegangenen Einkommensteuerbescheide abgeschlossenen Verfahren. Wird daher in einer Berufung - auch nur abschließend - zum Ausdruck gebracht, daß die Wiederherstellung des normativen Standes der vorangegangenen Einkommensteuerbescheide angestrebt wird, kann ihr objektiv durchaus der Inhalt beigemessen werden, daß die Einkommensteuerbescheide bekämpft werden sollen, auch wenn sie sich förmlich „gegen die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1985 und 1988" gerichtet hat. Die belangte Behörde darf in einem solchen Fall nicht von einer Berufung gegen einen nicht existenten verfahrensrechtlichen Bescheid ausgehen und die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückweisen. Sie würde ihr damit unzulässigerweise eine Deutung geben, die dem ...

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