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SWK 31, 1. November 1996, Seite 572

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Mindest-KöSt

Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz

Mag. Arthur Irschik

Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818/1993, wurde im § 24 Abs. 4 KStG 1988 eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 15.000 S pro Jahr eingeführt. Mit Beschluß vom , B 1386/94 u. a., hat der VfGH die Behandlung mehrerer Beschwerden betreffend die Mindestkörperschaftsteuer unter anderem mit der Begründung abgelehnt, daß der Gesetzgeber bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen kann, daß Kapitalgesellschaften im Regelfall einen der vorgeschriebenen Mindeststeuer entsprechenden Gewinn erwirtschaften. Dieser Ablehnungsbeschluß berechtigt nicht, wie dies selbst in Fachkreisen oft zu hören ist, zu der Annahme, damit wäre vom VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Mindestkörperschaftsteuer festgestellt.

Die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ist meines Erachtens in mehrfacher Weise verfassungswidrig, weil

• die vom Gesetzgeber gewählte Durchschnittsbetrachtung, die einen der Mindeststeuer entsprechenden Gewinn von 44.100 S bzw. ab 1996 einen Gewinn von 147.100 S vorsieht, offensichtlich jeglicher Erfahrung widerspricht (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes);

• sie infolge völliger Außerachtlassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu einer „Kopfsteue...

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