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SWK 31, 1. November 1996, Seite A 578

Die Neuregelung der USt-Sondervorauszahlung ab 1996

Folgen der Nichtentrichtung: Verkürzung der Voranmeldungs- und Zahlungsfrist

Gerhard Gaedke

Der Gesetzgeber hat durch das Strukturanpassungsgesetz die Bestimmungen über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ab 1996 neu geregelt. Die termingerechte Entrichtung dieser Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung sollte unbedingt beachtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 a. F. hat bereits für 1995 eine Sondervorauszahlung mit Zahlungsterminen bzw. vorgesehen. § 21 Abs. 1 a UStG 1994 regelt die Sondervorauszahlung ab 1996 wie folgt:

„(1 a) Bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

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