Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 1996, Seite 111

Gehsteigabgabe Innsbruck

Die Österreichischen Bundesbahnen können aufgrund einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht verpflichtet werden, in Innsbruck Gehsteigabgabe zu entrichten - (§ 2 Abs. 1 Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...