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Sicherstellungsauftrag
• Das Finanzamt kann einen Sicherstellungsauftrag erlassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre - (§ 232 Abs. 1 BAO)
„Von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung im Sinne des § 232 Abs. 1 BAO kann im wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muß, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich . . . Bei Hervorkommen von den Abgabenbehörden bisher nicht offen gelegtem Vermögen in der in Rede stehenden Höhe liegt - insbesondere bei bisher gezeigtem steuerune...