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SWK 31, 1. November 1996, Seite 582

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH und Abtretung dieser an den VwGH

Kritische Analyse der Art. 144 Abs. 2 und 3 B-VG

Dr. Nikolaus Sewei

Seit der Novellierung der Art. 144 Abs. 2 und 3 B-VG (Entlastungsnovelle 1981 und 1984) kann der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn

a) diese keine ausreichenden Aussichten auf Erfolg hat,

b) von der Entscheidung keine Klärung der verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, und wenn

c) es sich nicht um einen Fall handle, der gemäß Art. 133 BVG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Findet der VfGH, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde das Recht im Sinne des Art. 144 Abs. 1 BVG nicht verletzt wurde und handelte es sich um einen Fall, der gemäß Art. 133 BVG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen ist, so kann auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde gemäß § 144 Abs. 3 an den VwGH abgetreten werden. Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde bedeutet de facto eine ante a limine-Zurückweisung (Ermacora), die aufgrund des Referentenberichtes in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen wird.

Dieses Verfahren führt aber oft zur Rechtsunsicherheit und sogar zur Rechtsverweigerung (Art. 83 Abs. 2 B-VG: Recht auf den unabhängigen Richter), wenn der VwGH trotz der Abtretung an ihn sich gemäß Art. 133 B-VG als unzuständig erk...

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