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SWK 31, 1. November 1996, Seite 584

Vorläufige Bescheide

Werden bei der Vermietung von einer Ferienwohnung durch einen Notar nur vorläufige Bescheide erlassen, da der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist, so hätte der Beschwerdeführer diese vorläufigen Bescheide bekämpfen müssen. Denn einer Berufungsvorentscheidung kommt die Wirkung eines Vorhaltes zu. Da der Beschwerdeführer in den Anträgen auf Vorlage der Berufungsentscheidung an die 2. Instanz nichts gegen die Vorläufigkeit ausgeführt hatte, konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, seitens des Beschwerdeführers bestanden keine Einwände gegen die Vorläufigkeit ().

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