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SWK 31, 1. November 1996, Seite R 111

Videoabgabe Salzburg

Abgabepflichtiger der Salzburger Videoabgabe ist nicht der Entleiher, sondern der Verleiher - (§ 4 Sbg. Videoabgabegesetz), (Abweisung)

(-0034)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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