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Betriebsaufspaltung
Betriebsaufspaltung (§ 23 Z 2, § 24 EStG)
Der BFH hat bisher judiziert, daß bei einer Betriebsaufspaltung keine Betriebsaufgabe vorliegt, da die Einnahmen aus der Aufspaltung zu den Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft gehören. Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und vertritt die Ansicht, daß die Qualifikation des Vermögens der Besitzgesellschaft und der Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft hat (BFH , VIII R 13/95 in BB 1996, 2074 f.).