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SWK 31, 1. November 1996, Seite R 111

Wasseranschlußabgabe NÖ

Ein Grundstückseigentümer ist zur Bezahlung einer Wasseranschlußabgabe verpflichtet, wenn für das Grundstück ein gesetzlicher Anschlußzwang besteht - (§ 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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