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SWK 31, 1. November 1996, Seite R 111
Wasseranschlußabgabe NÖ
• Ein Grundstückseigentümer ist zur Bezahlung einer Wasseranschlußabgabe verpflichtet, wenn für das Grundstück ein gesetzlicher Anschlußzwang besteht - (§ 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz), (Abweisung)
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