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SWK 31, 1. November 1996, Seite 034

Kolporteur ist nichtselbständig tätig

Kolporteur ist nichtselbständig tätig (§ 25 EStG)

Ein Kolporteur ist an eine Mindestverkaufszeit gebunden, er hat eine Dienstkleidung zu tragen, und es ist ihm verboten, Konkurrenzprodukte zu verkaufen. Wenn er die vorgeschriebene Mindestmenge an Zeitungen nicht verkaufe, dann hat er die Differenz selbst zu bezahlen. Als Disziplinarmaßnahme gebe es die Streichung des Fixentgeltes etc. In einem solchen Fall ist ein Kolporteur dem Willen des Auftraggebers weitgehend untergeordnet. Die Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit ergibt, daß Kolporteure damit nichtselbständig tätig sind ( und 95/13/0225).

Anmerkung: Damit hat das ganze Theater der Medienzaren um die Nichteinbeziehung der Kolporteure in die Werkvertragsregelung nichts genützt. Infolge Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die Lohnabgaben in voller Höhe wie bei allen anderen Dienstnehmern zu entrichten. Unter dem Blickwinkel dieses Erkenntnisses wäre es billiger gewesen sich dafür einzusetzen, daß Kolporteure ex lege unter die Werkvertragsregel fallen.

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