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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 141

Kanada ist nicht nur Vancouver

Bemerkungen nicht zu den Olympischen Spielen, sondern zu 10 Ob 103/08g, dem AuslUG und dem UVG

Robert Fucik

In der Entscheidung des , iFamZ 2010/50, 77, wurde die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung (§ 4 Z 1 UVG) in folgender Konstellation verneint: Die Kinder leben mit der Mutter in Salzburg, und der Vater lebt in Vancouver. Gegen ihn besteht ein in British Columbia geschaffener Unterhaltstitel. Diese Entscheidung gibt Anlass zu ein paar kleinen Bemerkungen.

I. Kanada: keine einheitliche Familienrechtsordnung

In der in der iFamZ veröffentlichten Fassung der Entscheidung geht leider unter, um welche Provinz Kanadas es sich gehandelt hat. Das ist aber eine wesentliche und nicht bloß illustrative Tatsache: Die USA mit ihren Bundesstaaten und Kanada mit seinen Provinzen und Territorien bilden nämlich familienrechtlich keine Einheitsrechtsordnungen. Stets – und auch im Bereich der grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung – muss hier auf das Recht der einzelnen Gliedstaaten abgestellt werden.

II. Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung?

Titelvorschüsse standen bis ua nach erfolgloser Exekution oder dann zu, wenn die Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos war (§ 4 Z 1 UVG). Der Begründung der Anlassentscheidung, dass für Vancouver keine Aussichtslosigkeit anzunehmen sei, wenn der Auf...

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