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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 147

Ordnungsstrafe zur Durchsetzung des Besuchskontakts

iFamZ 2010/111

§ 79 AußStrG

Zufolge § 79 Abs 1 AußStrG hat das Gericht für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Eine solche durchsetzbare Verpflichtung ergibt sich hier aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO für die Mitwirkung am Sachverständigenbeweis und aus allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 2 AußStrG.

Der das unmündige Kind betreuende Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum andern Elternteil durch das Kind positiv und aktiv entgegenzuwirken (RIS-Justiz RS0047942; RS0047996). Er muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem anderen Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen. „Nicht einmal“ (gemeint wohl: Sogar) dann, wenn der Weigerungsgrund des Kindes nicht in einer negativen Beeinflussung durch die Mutter läge, müsste sich diese dennoch bemühen, Widerständen des Kindes entgegenzuwirken ( mwN ebenfalls iZm der Verhängung von Zwangsmitteln gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung einer Besuch...

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