Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Mai 2010, Seite 144

Anspruch auf Haftvorschuss für drittstaatsangehöriges Kind

iFamZ 2010/102

VO (EWG) 1408/71

Ein drittstaatsangehöriges, mit der Mutter in Österreich lebendes Kind hat hier Anspruch auf Haftvorschüsse, wenn der geldunterhaltspflichtige Vater, ein rumänischer Staatsangehöriger, in Österreich in der Haft in die Arbeitslosenversicherung integriert ist.

Anmerkung

Die beiden Entscheidungen , iFamZ 2010/102, 144, und , 10 Ob 6/10w, iFamZ 2010/101, 144, weisen ein gemeinsames Element auf: Bei beiden war zumindest ein Elternteil Drittstaatsangehöriger. Diese genießen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zu Inländern nicht dieselben Rechte wie EU-Bürger. Dennoch hat die EU auch Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, unter gewissen Voraussetzungen eine rechtliche Gleichstellung zuteil werden lassen, indem durch die VO (EG) 859/2003 der Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 auf sie erstreckt wird. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass zumindest ein Element ihrer Situation über die Grenze eines Mitgliedstaates hinausweist (Art 1; Erwägungsgrund 12). Es muss also ein grenzüberschreitende Verbindung zu zwei Mitgliedstaaten vorliegen (vgl Spiegel in Mazal [Hrsg]...

Daten werden geladen...