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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 159

Informationsverpflichtung des betreuenden Elternteils bei ungerechtfertigter Überalimentierung

iFamZ 2010/123

§§ 140, 178, 1295 ABGB

Eine Unterlassung der Information über die in § 178 Abs 1 ABGB genannten wichtigen Angelegenheiten betrifft nicht den Unterhaltsanspruch und führt daher nicht zu einem auf § 178 Abs 1 ABGB gegründeten Schadenersatzanspruch des informationsberechtigten Unterhaltsschuldners wegen der auf fehlender Information beruhenden Leistung nun nicht geschuldeten Unterhalts. Das Informationsrecht des § 178 Abs 1 ABGB bezweckt nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen des nicht obsorgeberechtigten Elternteils. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch kann daher wegen fehlenden Rechtswidrigkeitzusammenhangs nicht auf eine Verletzung des Informationsrechts gestützt werden. Der Kindesunterhalt ist gem § 140 Abs 1 ABGB von beiden Eltern, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit angemessen, anteilig zu leisten. Insoweit besteht daher zwischen den Eltern ein besonderes Rechtsverhältnis, das auch gegenseitige Informationspflichten impliziert und somit bei deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Ohne Rechtsgrundlage irrtümlich gezahlter Unterhalt kann nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden, wenn kein gutgläubiger Verbrauch vorliegt. Unredlichkeit des Unterhaltsempfängers liegt ber...

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