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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 143

Für die Anrechnung der Familienbeihilfe ist die Person des Familienbeihilfenempfängers irrelevant; keine Berücksichtigung von Einkommen aus Ferialarbeit als Eigeneinkommen

iFamZ 2010/92

§ 140 ABGB

Da die Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen hat, um den Geldunterhaltspflichtigen zu entlasten, ist es ohne Bedeutung, ob die Familienbeihilfe dem betreuenden Elternteil oder direkt dem unterhaltsberechtigten Kind ausgezahlt wird. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind auch in diesem Fall nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen. Nach stRsp ist auch kurzfristiges Ferialeinkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0117200). Grund dafür ist der Umstand, dass solche Beträge in einer intakten Familie regelmäßig dem Kind überlassen würden (Zurückweisung der außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien).

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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