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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 146

Keine starre Altersgrenze für die Verweigerung des Besuchsrechts durch Minderjährige

iFamZ 2010/107

§ 148 ABGB, §§ 62 Abs 1, 108 AußStrG

5 Ob167/09h

1. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig (§ 62 Abs 1 AußStrG), weil der vom Vater aufgeworfenen Rechtsfrage „des Verhältnisses der Erziehungssuffizienz und der Menschenrechte des Kindes und des leiblichen Elternteiles auf Umgang miteinander“ keine Präjudizialität zukommt.

2. Wenn auch § 108 AußStrG auf eine noch nicht Vierzehnjährige keine Anwendung findet, kommt dennoch der Verweigerung des Kontakts mit dem Vater durch eine unmündige Minderjährige ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden Willen die Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann (, iFamZ 2008/95, 178 [Thoma-Twaroch]). Mündigkeit stellt keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch Minderjährige dar; auch gewinnt ihre Einstellung zum Besuchsrecht mit zunehmendem Alter größeres Gewicht.

Ob die Weigerung einer bei ihrer Befragung noch nicht 11,5 Jahre alten Unmündigen zu beachten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Besuchsrechtsverfahren ist nicht (jedenfalls vorrangig) die Tauglichkeit des Lebens- und Erziehu...

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