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Tochter kann Zugang zu Haus, in dem ihre Mutter aufgrund eines Wohnrechts wohnt, in Ausnahmefällen selbst gegen die Liegenschaftseigentümer durchsetzen
iFamZ 2010/112
Sachverhalt: Die Klägerin und die mit dem Erstbeklagten verheiratete Zweitbeklagte sind Schwestern. Ihre Mutter hat den Beklagten im Jahr 1993 eine Liegenschaft – gegen Einräumung eines Wohnungsrechts – je zur Hälfte übergeben. Nach einem Schlaganfall ist sie pflegebedürftig; für sie wurde ein (familienfremder) Sachwalter bestellt.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, durch sich selbst oder ihre Kinder die Klägerin in der Ausübung des Besuchsrechts bei ihrer Mutter in deren Wohnung zu behindern oder zu stören oder die Klägerin dabei des Hauses zu verweisen. Die Beklagten wendeten insb das Fehlen der Klagslegitimation der Klägerin ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Hinblick darauf ab, dass kein direkter Anspruch eines potenziellen Besuchers gegen den Liegenschaftseigentümer bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte; der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Rechtliche Beurteilung: Zwar umfasst die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten; dieses Recht muss im Streitfall vom Wohnungsberechtigten durchgesetzt wer...