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Ersetzung einer vom leiblichen Vater verweigerten Zustimmung zur Adoption
iFamZ 2010/105
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und eine verweigerte Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption gem § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht aufgrund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0086536). Die in der oberstgerichtlichen Rsp entwickelten Grundsätze zur auslegungsbedürftigen Frage, was unter dem Begriff „gerechtfertigte Gründe“ zu verstehen ist, besagen im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustande kommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten. Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund, di...