OGH 18.12.2009, 2Ob239/09z
Rechtssätze
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RS0108449 | Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich. |
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RS0044088 | Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. |
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RS0050037 | Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden. |
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RS0008581 | Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. |
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RS0048798 | Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. |
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RS0048906 | Ein zustimmungsberechtigter Elternteil wird auch dann keine gerechtfertigten Gründe für seine Weigerung haben, wenn er ohne gröbliche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht - etwa weil ihm solche Rechte und Pflichten nicht zustehen - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist. |
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RS0048679 | Elternrechte und Pflichten sind höchste Werte. Sie können aber "verwirkt" werden, wenn auf Grund der Pflichtvergessenheit der Eltern andere die mit den pflichtgebundenen Elternrechten verbundenen Aufgaben am Kind erheblich besser zu erfüllen vermögen. Elternrechte und Kindesrechte sind bedeutsam. |
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RS0086536 | Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die verweigerte Zustimmung gemäß § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich. |
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RS0048903 | Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten. |
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RS0043240 | In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen. |
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RS0006926 | Antragsrecht, Beteiligtenstellung und damit auch Rekursrecht des präsumtiven Wahlvaters. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Adoptionssache der mj Laura ***** P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, ihrer Mutter Susanne ***** P***** und deren Ehegatten Michael P*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 219/09d-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom , GZ 8 P 53/09f-10, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die verweigerte Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption kann gemäß § 181 Abs 3 ABGB nur auf Antrag eines Vertragsteils ersetzt werden. Die Mutter der Minderjährigen ist kein Vertragsteil des Adoptionsvertrags. Ihr fehlt daher auch die Rechtsmittellegitimation (vgl 1 Ob 100/01i), sodass der außerordentliche Revisionsrekurs in Ansehung der Mutter bereits aus diesem Grund unzulässig ist.
2. Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die verweigerte Zustimmung gemäß § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht aufgrund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0086536). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der „gerechtfertigten Gründe" korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden (vgl RIS-Justiz RS0044088).
3. Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich (RIS-Justiz RS0108449). Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0006737).
4. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsgrund bilden, soferne eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037 [T1]). Dies ist hier nicht der Fall, zumal der Ehemann der Mutter (Adoptionswerber) nicht daran gehindert ist, auch ohne Adoption eine liebevolle Beziehung zu dem in seinen Familienverband integrierten und seinen Familiennamen tragenden Kind zu unterhalten.
5. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts durch das Rekursgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (vgl RIS-Justiz RS0043240).
6. Die in der oberstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zur auslegungsbedürftigen Frage, was unter dem Begriff „gerechtfertigte Gründe" zu verstehen ist, besagen im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten. Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein. Die Verweigerung der Zustimmung ist nicht gerechtfertigt, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen des Elternteils gegenüber dem Kind (bei der Pflege und Erziehung oder der Unterhaltsgewährung) vorliegen, wodurch das Kindeswohl gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Die Pflichtvergessenheit oder Gleichgültigkeit des Elternteils kann die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption als missbräuchlich erscheinen lassen. Pflichtverletzungen machen es schwer, gerechtfertigte Weigerungsgründe vorzubringen (6 Ob 50/02z mwN).
7. Das Rekursgericht ist - nach Erwähnung dieser Grundsätze - zum Schluss gekommen, dass eine innige Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater vorliege, sodass es auf allfällige finanzielle Vorteile durch die Adoption nicht ankomme und auch die gute Beziehung zum Adoptionswerber nichts an den gerechtfertigten Gründen der Weigerung durch den leiblichen Vater ändere. Dies stellt im Zusammenhang mit dem gesamten Akteninhalt keine (grobe) Fehlbeurteilung bzw eklatante Ermessensüberschreitung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Den Revisionsrekurswerbern ist es nicht gelungen, Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher hinsichtlich der Mutter mangels deren Rechtsmittellegitimation und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00239.09Z.1218.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-38918