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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 121

Gemeinsame Obsorge für alle?

Peter Barth

Mit dem KindRÄG 2001 wurde in Österreich erstmals die Möglichkeit der Obsorge beider Eltern im Fall der Trennung geschaffen. Ein Kennzeichen des österreichischen Modells ist, dass es – wie in den Materialien (296 BlgNR 21. GP 36) geschrieben steht – „auf dem Prinzip der Einvernehmlichkeit“ beruht. Das bedeutet, dass kein Weg am „Veto“ eines der beiden Elternteile vorbeiführt, auch wenn das Pflegschaftsgericht feststellen sollte, dass die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl am Besten entspräche. Dennoch waren die Vorbehalte selbst gegen diese Form der gemeinsamen Obsorge groß.

Fünf Jahre danach wurde in einer vom BMJ in Auftrag gegebenen umfangreichen Studie festgestellt, dass im Untersuchungszeitraum – trotz Freiwilligkeit – etwas mehr als die Hälfte (53,7 %) aller geschiedenen Paare mit minderjährigen Kindern die Obsorge beider Eltern vereinbarte; dass die Lösung von beiden Elternteilen ganz überwiegend als konsensual erlebt wurde; nur 5 bis 8 % fühlten sich vom anderen Elternteil unter Druck gesetzt (im Vergleich: 3 % fühlten sich auch bei alleiniger Obsorge „erpresst“); dass der Informationsstand der Eltern einen wesentlichen Einfluss auf ihre Obsorgeentscheidung hatte, kaum ein...

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