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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 125

Verbot der In-vitro-Fertilisation mit fremden Samen- bzw Eizellen konventionswidrig

iFamZ 2010/88

Art 8, 14 EMRK, § 3 FMedG

EGMR , Appl Nr 57813/00, S.H. ua gg Österreich

Die Antragsteller sind zwei in Österreich lebende Ehepaare, die aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit – nach österreichischem Recht verbotene – medizinisch-unterstützte Fortpflanzungsmethoden nützen möchten.

S.H. leidet an eileiterbedingter Sterilität, ihr Ehemann D.H. ist ebenfalls unfruchtbar. Eine In-vitro-Fertilisation mit dem Samen eines anderen Mannes wäre die einzige Methode, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Beim zweiten Ehepaar leidet die Antragstellerin H.E.-G. unter Gonadendysgenesie, dh, es werden keine Eizellen erzeugt; ihr Ehemann M.G. ist hingegen zeugungsfähig. Bei H.E-G. kommt daher nur eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung der Eizelle einer anderen Frau in Betracht. Beide Möglichkeiten werden durch Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) verboten, die eine Fremdsamenspende für In-vitro-Fertilisation sowie eine Eizellenspende generell verbieten. Das FMedG erlaubt jedoch homologe Formen medizinischer Fortpflanzung, bei denen Samen- bzw Eizellen von Ehegatten bzw Lebensgefährten verwendet werden. In besonderen Fällen ist auch eine Samenspende Dritter möglich.

In seinem Erkenntnis vom , G 91/98, G 116/98, VfSlg 15.632, stellte der VfGH in den Anlas...

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