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Durchführung eines Rückstellungsbeschlusses nach dem HKÜ
iFamZ 2010/134
Die Revisionsrekurswerberin bringt zusammengefasst vor, der Umstand, dass es der Vater in der Hand habe, sie – aufgrund einer EV – „ins Gefängnis werfen zu lassen“, und auch willens sei, dies zu tun, sei ein neuer Umstand, der auch im Vollzugsverfahren zu berücksichtigen sei. Wenn die Abnahme zu prüfen sei, müsse das Gericht neuerliche Erhebungen pflegen, zB ein Gutachten einholen, ob eine zwangsweise Trennung von der Mutter überhaupt und unter welchen Umständen möglich sei, ohne das Kindeswohl nachhaltig und massiv zu gefährden. Die Anordnung der Herausgabe des Kindes an den Vater oder an eine von diesem zu benennende Person, an den Gerichtsvollzieher oder wen immer, schlicht die Anordnung der Abnahme und Trennung von der Mutter, könne nicht rechtens sein. Das Beharren des Vaters auf Rückführung sei angesichts seiner Nichtleistung eines Unterhalts und des Nicht – anerkennens der rechtskräftigen Ehescheidung sittenwidrig.
1. Allgemeine Ausführungen
Auch Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 09.19 lehren, das HKÜ enthalte keine näheren Bestimmungen über die Art, in der die Rückführung des Kindes nach Art 12 anzuordnen ist. In Betracht komme...