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Verwirkung des Nachlasses durch Nichterfüllung einer Auflage tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage schuldhaft nicht erfüllt
iFamZ 2010/131
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte des Nachlasses verlustig und er der Erbe des Nachlasses sei, weil die Beklagte die sie als Erbin treffende Auflage nicht erfüllt habe. Tatsächlich hatte die am verstorbene Erblasserin die Beklagte zur testamentarischen Alleinerbin mit der Auflage eingesetzt, die Hälfte des reinen Nachlassvermögens zur Finanzierung eines Auslandsstudiums des Klägers zu verwenden. Das Klagebegehren wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, die außerordentliche Revision vom OGH zurückgewiesen. Dieser billigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Beklagte die sie treffende Auflage, die überdies erst mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde im April 2008 fällig geworden sei, im Wesentlichen erfüllt habe. Zwar sei der restriktiven Auffassung der Beklagten, die Finanzierung des Auslandsstudiums umfasse nicht die auch im Inland anfallenden Verpflegungskosten, nicht zu folgen, doch könne ihr dies jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht als ins Gewicht fallendes, die Verwirkung des Nachlasses iSd § 709 ABGB nach sich ziehendes Verschulden angerechnet werden. Jedenfal...