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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 162

Vorgangsweise bei Legatskürzungen

iFamZ 2010/130

§§ 692 f ABGB

Für die Beurteilung der Frage, ob die Verlassenschaft zur Deckung der Legate ausreicht oder ob diese zu kürzen sind, ist auf den Zeitpunkt der Einantwortung abzustellen (Welser in Rummel, ABGB3, § 692 Rz 7). Solange die Gefahr besteht, dass die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtgemäßer Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht ausreicht, ist der Erbe nicht verpflichtet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen. Sachvermächtnisse sind möglichst naturaliter, wohl aber unter Bedachtnahme auf die Interessen des Erben und der Legatare zu kürzen. Ist dies nicht möglich, so tritt Geld an die Stelle des Sachvermächtnisses. Sofern es vernünftig und den Beteiligten zumutbar ist, kann jedoch dem Sachlegatar eine Zahlung an den Nachlass auferlegt werden (Welser in Rummel, ABGB3, § 692 Rz 8). Rentenvermächtnisse, Bezugsrechte und sonstige wiederkehrende Leistungen sind zu kapitalisieren, wobei die Grundlage der Kapitalisierung die wahrscheinliche Lebensdauer des Berechtigten bildet (Welser in Rummel, ABGB3, § 692 Rz 7). Hat der Legatar das Vermächtnis jedoch bereits empfangen, so gewährt § 693 ABGB dem Erben, der das Legat ohne Abzug od...

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