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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 157

Unzulässigkeit der Abnahme des Mobiltelefons aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung

iFamZ 2010/117

§ 34 Abs 2 UbG

Der Kranke wurde wegen Selbst- und Fremdgefährdung in eine Klinik für Psychische Gesundheit aufgenommen. Bei der im Rahmen der Erstanhörung am durchgeführten Verhandlung wurde von der Stationsärztin angegeben, dass der Kranke „ununterbrochen“ telefoniere. Es wurde erörtert, dass kurz vor der Erstanhörung ein vom Kranken gewünschtes Telefonat mit einem Anwalt allerdings nicht möglich gewesen sei; dem Wunsch des Kranken, ihm Geld für den Münzautomaten zu wechseln, habe von seinem Betreuer kurzfristig (die Erstanhörung sei in einer halben Stunde angesetzt gewesen) nicht mehr entsprochen werden können.

Daraufhin stellte der Patientenanwalt den Antrag, die Beschränkung des Außenkontakts für unzulässig zu erklären; dem Kranken müsse jederzeit der Kontakt, etwa mit einem Anwalt, ermöglicht werden. Das Erstgericht wies den Antrag auf Unzulässigerklärung der Beschränkung des Außenkontakts zurück. Es stellte noch fest, dass allen Patienten das Handy bei der Unterbringung abgenommen werde, der Außenkontakt per Telefon durch einen Münzapparat aber möglich sei. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Das Recht des Kranken, mit a...

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