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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 159

Bei einer psychisch kranken Person ist eine stärkere psychische Belastung durch eine Doppelbeschränkung zu beachten; Seitenteile statt Netzbett

iFamZ 2010/122

§ 4 Z 3 HeimAufG

BG Fünfhaus , 28 Ub 1039/09d

Der Patient wurde am aufgenommen. Als Aufnahmediagnose wurde ein delirant verworrenes Zustandsbild bei vorbekannter schwerer depressiver Episode und kombinierter Persönlichkeitsstörung angeführt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Tatsache erörtert, dass der Patient vier-Punkt-fixiert im Netzbett beschränkt wurde. Als Grund für die Fixierung wurde angeführt, dass sich der Patient immer wieder den Katheter herausgerissen habe und sein Zustand somatisch so schlecht sei, dass er in letzter Zeit mehrere Blutkonserven benötigt habe.

Aus der bloß pauschalierten Begründung des Abteilungsleiters, es würden ständig Evaluierungsmaßnahmen getroffen und ständig geprüft, ob die Beschränkungen zulässig sind, ist nicht ableitbar, dass die Beschränkungen auch im gegenständlichen Zeitraum verhältnismäßig waren. Der Patient befand sich nämlich in einem Einzelraum, womit sämtliche Argumente, das Netzbett wäre erforderlich gewesen, um vor Mitpatientinnen/Mitpatienten zu schützen, unzutreffend sind. Auch gibt es für das Gericht keine vernünftige Erklärung, warum die zusätzliche Verwendung des psychiatrischen Intensivbetts das gelindere Mittel gewesen sein soll. Der Pati...

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