Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Urteilsfähigkeit eines 12-jährigen Kindes bei einem Obsorgewechsel
iFamZ 2010/110
Dass der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel iSd § 176 ABGB darstellen kann, entspricht gesicherter Rsp (; , 1 Ob 601/95, EFSlg 81.147; , 8 Ob 85/07v, iFamZ 2007/146, 288). Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen (Beck, Kindschaftsrecht, Rz 631; ; , 1 Ob 172/01b; , 1 Ob 248/06m; , 8 Ob 85/07v). Dabei ist jedenfalls ab dem zwölften Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen (vgl Beck, Kindschaftsrecht, Rz 632 aE mwN).