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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 159

Keine Anwendbarkeit des HeimAufG auf Patientin, die ausschließlich infolge eines Schlaganfalls und der daran anknüpfenden medizinischen Behandlung unruhig wurde

iFamZ 2010/121

§ 2 Abs 1 HeimAufG

Es steht fest, dass die Unruhezustände, an denen die Patientin litt, ausschließlich auf den Schlaganfall zurückzuführen sind; ein Zusammenhang mit der schon vorhandenen leichten Demenz besteht nicht. Wie zu urteilen wäre, wenn die Patientin infolge des Schlaganfalls aufgrund fortgeschrittener Demenz ständig pflege- und betreuungsbedürftig wäre und im Krankenhaus verbliebe (vgl dazu Barth/Egel, Das Heimaufenthaltsgesetz – Die neuen gesetzliche Regeln über freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen, ÖJZ 2005/23), muss daher nicht geprüft werden.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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