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Bloße Behandlungsbedürftigkeit rechtfertigt nach stRsp die Unterbringung auch dann nicht, wenn ohne Behandlung die Gefahr einer erheblichen und ernstlichen Selbstgefährdung zu befürchten wäre
iFamZ 2010/118
§ 3 Z 1 UbG
LG Innsbruck , 54 R 113/09b
Zum Zeitpunkt der Aufnahme war der Patient stark alkoholisiert und wies multiple Rissquetschwunden nach Stürzen auf. In der Folge wurden Denk- und Wahrnehmungsstörungen, reduzierte Hirnleistung und ein organisches Psychosyndrom festgestellt, aus denen sich die Gefahr einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung ergab. Die Unterbringung wurde vom Erstgericht für zulässig erklärt. Das Landesgericht stellte jedoch fest, dass beim Kranken im maßgeblichen Zeitraum zwar die Gefahr einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung bestand, alternative Behandlungsmethoden aber nicht gegeben gewesen waren, und es an der Grundvoraussetzung für die Unterbringung, nämlich der psychischen Erkrankung, gefehlt hat. Weder aus dem bekämpften Beschluss noch aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich, dass das zum Aufnahmezeitpunkt diagnostizierte organische Psychosyndrom auch zu den Zeitpunkten der Untersuchung durch die Sachverständige und der Beschlussfassung fortbestand. Die Unterbringung war für den entsprechenden Zeitraum daher für unzulässig zu erklären.