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Die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem selbständig und unselbständig erwerbstätigen Geldunterhaltsschuldner enthält auch die Privatentnahmen
iFamZ 2010/90
Sachverhalt: Der geldunterhaltspflichtige Vater, ein Facharzt für Zahnheilkunde und Kieferchirurgie, erzielt Einkünfte sowohl aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch aus selbständiger Tätigkeit (Arztpraxis, Konsulent).
Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH waren nur mehr ein Unterhaltserhöhungsbegehren der beiden Töchter und ein Herabsetzungsbegehren des Vaters, jeweils betreffend den Zeitraum ab . Das Erstgericht zog als monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage für 2007 Entnahmen in Höhe von 6.118 Euro heran, die das tatsächlich in diesem Zeitraum erzielte monatliche Einkommen überstiegen, und für die erste Jahreshälfte 2008 das tatsächlich erzielte durchschnittliche Einkommen von 2.941 Euro. Ab bemaß es den Unterhalt nach dem Durchschnitt der „Einnahmen“ aus den letzten dreieinhalb Wirtschaftsjahren in der Höhe von 4.568 Euro monatlich. Nur für das erste Halbjahr 2008 nahm das Erstgericht eine steuerliche Anrechnung der Familienbeihilfe vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Nicht – anrechnung der Familienbeihilfe auf.
Rechtliche Beurteilung: Klarzustellen ist zunäch...