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Richtsatz ist bei Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG zu reduzieren, wenn Vater in Rumänien lebte und auf dieser Grundlage ein im Vergleich zur Richtsatzhöhe viel niedrigerer Unterhaltstitel geschaffen wurde
iFamZ 2010/98
Sachverhalt: Das Kind, seine Mutter und der Vater sind rumänische Staatsbürger. Angesichts des Umstands, dass der Vater in Rumänien lebte und dort 100 Euro im Monat verdiente, hat das Erstgericht im Jahr 2004 den monatlichen Geldunterhalt mit 25 Euro festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurden dem Kind ab Titelvorschüsse gewährt.
Am beantragte das Kind Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG, weil der Vater unbekannten Aufenthalts sei und eine Unterhaltserhöhung daher nicht möglich sei. In Österreich scheine er weder im Zentralen Melderegister noch im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger als gemeldet auf.
Das Erstgericht stellte die Titelvorschüsse ein und bewilligte dem Kind Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Richtsatzhöhe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der für den Vater bestellten Zustellkuratorin Folge und bewilligte Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Höhe von jeweils 25 Euro monatlich, also in Höhe des bestehenden Unterhaltstitels (dieser Zuspruch ist rechtskräftig). Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung: Die Auffassung des Rekursgerichts, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass sich die (Einkommens-) ...