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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 146

Gewalttätigkeit des Vaters lässt auch begleitetes Besuchsrecht nicht zu

iFamZ 2010/109

§ 382 b EO, § 148 ABGB, § 111 AußStrG

Nach der Rsp des OGH ist das Neuerungsverbot gem § 66 Abs 2 AußStrG im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048056; RS0106313; RS0006893).

Auf die tätliche Auseinandersetzung (vom , somit nach der Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts), die zu einer EV nach § 382b EO gegen den Vater führte, hat das Rekursgericht somit zu Recht Bedacht genommen.

In besonderen Fällen, etwa bei besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen aufgrund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten, kann eine Besuchsbegleitung durchaus auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus – zB durch wiederholte Anordnung – als eine Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0118258). Der besondere Umstand, dass der Vater während des laufenden Besuchsrechtsverfahrens in Anwesenheit der Kinder neuerlich gewalttätig wurde, lässt aber in verhältnismäßig kurzem zeitlichen Abstand zum tätlichen Übergriff auf die Mutter und deren...

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