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Familienbeihilfe und Beschwerdelegitimation
iFamZ 2010/87
Mit Eingabe vom beantragte der Einschreiter im eigenen Namen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen an seine Mutter adressierten Bescheid des UFS. Mit diesem Bescheid hat der UFS die Berufung der Mutter des Einschreiters gegen einen Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt abgewiesen, mit dem von der Mutter des Einschreiters Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert wurden.
Gem Art 144 Abs 1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der UVS, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt. Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorli...