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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 160

Wertsteigerungen einer Sache sind auch dann aufzuteilen, wenn diese nicht in die Aufteilungsmasse fällt

iFamZ 2010/126

§§ 81 ff EheG

Selbst wenn eine Liegenschaft gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Dieser Rechtsatz gilt aber nur, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist (RIS-Justiz RS0057308: RS0057363; RS0114449). Die Steigerung des Verkehrswerts, die ihre primäre Ursache in der Entwicklung der Liegenschafts- und Bau(stoff-)preise hat, nicht jedoch in Anstrengung oder Konsumverzicht der Eheleute, ist nicht aufzuteilen. Wurden die ehelichen Ersparnisse weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (RIS-Justiz RS0058268). Eine Alleinbenützung der Ehewohnung, die ihre Ursache in einer Wegweisung des anderen Ehegatten hat, ist nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch...

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