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Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Ehescheidung
Teil II: Pensionsversicherung
Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung kann der sozialversicherungsrechtliche Schutz wegfallen, ohne dass sich die Betroffenen der Problematik oft gewahr sind. Auch der Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Ehegatten bleibt nach einer Scheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen aufrecht.
Im Folgenden wird wegen der statistischen Signifikanz statt der Doppelbezeichnung „Witwen- (Witwer-)Pension“ jeweils die Bezeichnung „ Witwenpension“ verwendet. Weiters wird in erster Linie auf die ASVG-Regelungen Bezug genommen, denen die Parallelregelungen im GSVG und im BSVG weitgehend entsprechen.
I. Grundlegendes zur Witwenpension
Allgemein setzt jede Hinterbliebenenpension voraus, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bereits Anspruch auf eine Pension (etwa auch Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension) gehabt hat bzw hätte. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Erfüllung der (kurzen) Wartezeit (§§ 235, 236 ASVG). Die Wartezeit ist nicht mehr zu prüfen, wenn der Verstorbene die „ewige Anwartschaft“ erfüllt hatte (insgesamt mindestens 180 Beitragsmonate, davon maximal 12 Selbstversicherungsmonate, oder insgesamt mindestens 300 Versicherungsmonate).
An sich wird für den Anspruch auf eine Witwenpension verlangt, dass die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht gewesen ist (zu den Ausnahmen nach Auflösung der Ehe siehe unten II.). Im Gegensatz zur Krankenversicherung, in der unter Umständen auch dem Lebensgefährten Leistungen zustehen (§ 123 ASVG), stellt das Pensionsrecht auf die aufrechte Ehe ab. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen in einer Lebensgemeinschaft nicht die Voraussetzungen für eine Witwenpension.
Die Regelungen über die Witwenpension sind in zweierlei Hinsicht komplex: Einerseits sichert § 258 ASVG das System gegen „Versorgungsehen“ ab, indem in bestimmten Fällen - trotz aufrechter Ehe - die Pension nur befristet gebührt (siehe sogleich im nächsten Absatz). Andererseits gebührt unter Umständen auch dem geschiedenen Ehegatten ein Witwenpensionsanspruch (§ 258 Abs 4 ASVG). Auch eine zweite Ehegattin des Verstorbenen kann (seit ) „normal“ die Witwenpension erhalten, weil § 267 ASVG, der ein Höchstausmaß aller Hinterbliebenenpensionen im Ausmaß von 110 % der Eigenpension des verstorbenen Versicherten vorgesehen hat, aufgehoben wurde.
Die Witwenpension gebührt nur befristet für 30 Kalendermonate, also 2½ Jahre, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und noch nicht eine bestimmte Mindestdauer bestanden hat (§ 258 Abs 2 und 3 ASVG). Hinsichtlich der Mindestdauer differenziert das Gesetz kompliziert nach Lebensalter des Verstorbenen und dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten, wobei das 35. Lebensjahr bzw das Regelpensionsalter (65./60. Lebensjahr) relevante Alterssprünge darstellen. Trotz ihrer Komplexität sind diese Regelungen sehr bedeutend, weil ein Hinauszögern der Ehescheidung, wodurch die Mindestfrist erreicht wird, allenfalls die Sicherung einer dauernden Pension bewirken kann.
II. Voraussetzungen einer Witwenpension nach Scheidung der Ehe
A. Versicherte nach ASVG, GSVG und BSVG
§ 258 Abs 4 ASVG eröffnet ausnahmsweise auch dem geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf Witwenpension, sofern ein titelmäßig formalisierter Unterhaltsanspruch bestand oder faktisch durch gewisse Zeit Unterhalt geleistet wurde:
Nach der ersten Variante (lit a-c) besteht der Witwenpensionsanspruch, wenn der Verstorbene aufgrund eines gerichtlichen Urteils aus dem In- oder Ausland, eines gerichtlichen Vergleichs oder aufgrund einer vor Auflösung bzw Nichtigerklärung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hatte. Gegen dieses formalisierte Abstellen auf den Unterhaltstitel hegt der OGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In Hinblick auf den Wortlaut besteht auch dann ein Anspruch auf eine Witwenpension, wenn ungeachtet des Titels faktisch kein Unterhalt geleistet S. 41worden ist. Die gesetzliche Grundlage der Unterhaltsverpflichtung ist nicht maßgeblich.
Für diejenigen Fälle, in denen ein Unterhaltstitel fehlt, versucht die mit der 51. ASVG-Novelle eingeführte Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG Härten zu vermeiden: Ein Anspruch besteht auch dann, wenn faktisch regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab Ende der Ehe bis zum Tod Unterhalt geleistet wurde. Hier ist aber zusätzliche Voraussetzung, dass die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Unterhaltsleistung faktisch mindestens während des letzten Jahres vor dem Tod erfolgt ist.
Während der OGH an die vertraglichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung (lit c) strenge Maßstäbe ansetzt, ist er im Falle der lit d eher großzügig.
B. Pensionsgesetz
Ähnlich wie in § 258 Abs 4 ASVG ist der „Versorgungsbezug des früheren Ehegatten“ eines Beamten in § 19 PG geregelt. Allerdings besteht hier im Unterschied zu ASVG, GSVG und BSVG im Fall der Wiederverehelichung kein Abfertigungsanspruch, und es kommt auch nicht zu einem Wiederaufleben der Pension (siehe dazu VI.). Mehrere hinterbliebene Ehegatten können zusammen nur 60 % des Ruhegenusses beanspruchen und müssen eine verhältnismäßige Kürzung im Fall des Überschreitens dieser Grenze hinnehmen (§ 19 Abs 5 PG). Wichtig ist auch, dass eine § 258 Abs 4 lit c ASVG entsprechende Unterhaltsvereinbarung schriftlich vorhanden sein muss (§ 19 Abs 1 PG).
III. Entscheidungen zu § 258 Abs 4 lit a-c ASVG
Voraussetzung für den Anspruch ist generell, dass die Unterhaltsverpflichtung aufgrund eines der in § 258 Abs 4 ASVG taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach besteht, sondern dass aus dem Titel auch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar hervorgeht. So bildet etwa eine vor der Scheidung der Ehe gegebene Zusage, „so viel Geld für Unterhalt zu schicken, wie möglich sei“, wegen fehlender Bestimmbarkeit keine ausreichende Grundlage für eine Witwenpension.
Außerdem kann man feststellen, dass die Judikatur die unterhaltsrechtliche Situation im Todeszeitpunkt „versteinert“. Verändern sich nach diesem Zeitpunkt die Umstände, findet dies keine Berücksichtigung mehr.
A. Unterhaltsurteil (lit a)
Der Unterhaltstitel muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Die Anhängigkeit eines Unterhaltsverfahrens reicht also nicht aus. Daher ist auch ein in einem nach dem Tod des Versicherten beendeten Verfahren ergangener Titel, in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden, nicht zu berücksichtigen.
Insb genügt ein Verschuldensausspruch im Ehescheidungsurteil allein oder eine sonstige „potenzielle Unterhaltsverpflichtung“ nicht. Aus welchen Gründen eine Titelschaffung unterlassen wurde, ist ebenso irrelevant wie die Frage eines allfälligen Verschuldens am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels.
Da ein während aufrechter Ehe gefälltes, den Unterhaltsanspruch festsetzendes Urteil durch die Scheidung - mit Ausnahme einer solchen nach § 55 EheG mit Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG - unwirksam wird, besteht aufgrund eines solchen Urteils kein Anspruch auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG.
B. Gerichtlicher Unterhaltsvergleich (lit b)
I Ein gerichtlicher Vergleich setzt seine Protokollierung voraus. Eine Vereinbarung mit beglaubigten Unterschriften ist ebenso wenig ein gerichtlicher Vergleich wie eine von den geschiedenen Gatten nach Scheidung der Ehe vor dem Gemeindeamt geschlossene Unterhaltsvereinbarung.
S. 42Wird eine Unterhaltsverpflichtung erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt vereinbart und stirbt der Unterhaltspflichtige vor diesem Zeitpunkt, besteht kein Anspruch auf Witwenpension.
C. Unterhaltsvereinbarung (lit c)
Eine Vereinbarung muss vor Auflösung der Ehe geschlossen werden; sie muss sich auf eine Unterhaltsleistung für die Zeit nach der Scheidung beziehen. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich zustande kommen (anders § 19 PG, der für die Berücksichtigung einer Unterhaltsvereinbarung deren Schriftlichkeit fordert).
Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine verdeckte Unterhaltsvereinbarung und verzichtet die unterhaltsberechtigte Ehegattin sodann anlässlich der Scheidung nur zum Schein auf Unterhalt, kann sich der Sozialversicherungsträger nicht auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen; für das Sozialversicherungsrecht ist das verdeckte Geschäft maßgebend.
Da es auf die Bezeichnung als „Unterhalt“ nicht ankommt, kann bspw auch einer Schuldübernahme materiell Unterhaltscharakter zukommen, solange sie nicht zur nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§ 81 ff EheG gehört. Eine als Unterhaltsleistung vereinbarte Übernahme einer Kreditrückzahlung kann aber nur bis zum vorgesehenen Endzeitpunkt der Rückzahlung eine Grundlage für eine Witwenpension bilden.
Der Unterhaltstitel muss im Todeszeitpunkt noch materiell aufrecht sein. Wurde etwa eine Unterhaltsleistung nur für den Fall der Not vereinbart und besteht die Notsituation im Todeszeitpunkt nicht mehr, steht kein Witwenpensionsanspruch zu, selbst wenn sich danach die wirtschaftlichen Verhältnisse wieder verschlechtern. Gleiches gilt bei einer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen oder bei Hemmung des Unterhaltsanspruchs während einer gewissen Zeit oder wenn die geschiedene Ehefrau ihren Unterhalt durch eigene Berufstätigkeit finanzierte.
D. Sonderprobleme
Sonderprobleme ergeben sich etwa bei befristeter Unterhaltsleistung und dann, wenn die Unterhaltsleistung in Form einer Abfindung betragsmäßig beschränkt wurde. Durch eine einmalige Abfindung erlischt der Anspruch auf regelmäßige Unterhaltszahlungen, weshalb auch kein Anspruch auf Witwenpension besteht, und zwar auch dann, wenn die Abfindung in Raten zu leisten ist. Eine befristete Unterhaltsvereinbarung führt idR auch nur zu einer befristeten Witwenpensionsleistung. Das gilt auch für eine als Unterhaltsleistung vereinbarte Übernahme einer Kreditrückzahlung.
Wichtig ist in den Fällen des § 258 Abs 4 lit a - c ASVG, dass es für den Anspruch auf Witwenpension nicht auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts ankommt, sondern - unabhängig von den tatsächlichen Zahlungen - nur auf den titelmäßigen Anspruch. Der Gefahr eines Missbrauchs kann der Sozialversicherungsträger nur durch den Nachweis entgegentreten, dass die Unterhaltsvereinbarung bloß zum Schein abgeschlossen wurde.
IV. Entscheidungen zu § 258 Abs 4 lit d ASVG
Während der OGH an die vertragliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung (§ 258 Abs 4 lit c ASVG) strenge Maßstäbe ansetzt, um Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung zu verhindern, ist er - wie erwähnt - im Falle der lit d eher großzügig.
Ein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch ist nicht notwendig; entscheidend ist die Erbringung tatsächlicher Zahlungen zur Deckung eines (wirklich gegebenen)Unterhaltsbedarfs, selbst nach einem Unterhaltsverzicht, von dem einvernehmlich wieder abgegangen wurde. Leistungen, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen, wie etwa die von den Partnern einer Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen.
Neben einem monatlichen Geldunterhalt kommt auch ein Naturalunterhalt für laufende Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Gas und Nahrungsmittel) in Betracht. Der monatliche Wert dieses Naturalunterhalts ist gemäß § 89 Abs 2 ASGG iVm § 273 Abs 1 ZPO zu ermitteln.
S. 43Die Unterhaltsleistung muss tatsächlich während eines Jahres vor dem Tod erbracht worden sein. Ist der Versicherte vor Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestorben, besteht demnach kein Pensionsanspruch.
V. Höhe der Witwenpension nach einem geschiedenen Ehegatten
A. Grundregeln (§ 264 Abs 8-10 ASVG)
Da die Witwenpension den Unterhaltsausfall ausgleichen soll, der in der partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht, geht das ASVG im Kern davon aus, dass die Witwenpension umso höher sein soll, je höher der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Haushaltseinkommen war. Das SRÄG 2000 (Pensionsreform 2000) hat diesem Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die Höhe der Witwenpension höchstens 60 % der (fiktiven) Pension des verstorbenen Versicherten betragen und bis auf 0 % dieser Pension sinken konnte. Der Prozentsatz von 60 % wurde umso eher erreicht, je höher die Bemessungsgrundlagendifferenz zugunsten des Verstorbenen war (je höher also im Verhältnis die Bemessungsgrundlage für die Witwenpension war). Waren beide Bemessungsgrundlagen gleich hoch, betrug die Witwenpension 40 %. Den Höchstwert von 60 % erreichte sie, wenn die Bemessungsgrundlage des Verstorbenen mindestens dreimal so hoch war wie die der Witwe.
Mit Erkenntnis vom hat der VfGH § 264 Abs 2-5 ASVG mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, dass damit nicht „eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung“ gesichert sei. Der Gesetzgeber hat der Aufhebung mit dem 2. SVÄG 2004 Rechnung getragen und § 264 Abs 2-6 ASVG dahin novelliert, dass als Berechnungsgrundlagen die Einkommen der Ehegatten in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten gegenübergestellt wurden; die Bandbreite der Pensionshöhe sollte weiterhin zwischen 0 und 60 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen betragen.
Da die durch das VfGH-Erkenntnis herbeigeführte neue Rechtslage allerdings zu zahlreichen Härten geführt hat, wurde § 264 Abs 4 ASVG mit dem SVÄG 2006 um eine Regelung ergänzt, nach der - wenn es für die Witwe günstiger ist - die Einkommen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Tod maßgeblich sind, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde. Der OHG hat die durch das 2. SVÄG geschaffene Rechtslage als verfassungskonform angesehen (10 ObS 132/05t ua).
B. Limitierung der Pensionshöhe mit der Unterhaltshöhe
1. § 258 Abs 4 lit a - d ASVG
Die Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit a-c ASVG darf den gegen den Versicherten zum Todeszeitpunkt bestehenden Anspruch auf Unterhalt nicht übersteigen (§ 264 Abs 8 ASVG). Maßgebend ist hier der Unterhaltsanspruch und nicht der geleistete Unterhalt. Im Fall des § 258 Abs 4 lit d ASVG kommt es auf den zwischen Rechtskraft der Scheidung und dem Tod, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor dem Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt an (§ 264 Abs 9 ASVG). Eine Erhöhung des Unterhalts bleibt außer Betracht, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor dem Tod zustande gekommen ist. Damit sollen spekulative Erhöhungen von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner bei Bemessung der Hinterbliebenenleistungen in der Pensionsversicherung außer Betracht bleiben. Die einjährige Frist ist nach der Praxis der Sozialversicherungsträger auch bei einem Versäumungsurteil einzuhalten.
2. „Begünstigter Ehegatte“ nach § 264 Abs 10 ASVG
Die Begrenzung der Witwenpension nach einem geschiedenen Ehegatten mit dem Unterhaltsanspruch kommt (nur dann) nicht zur Anwendung, wenn
das auf Scheidung (nach § 55 EheG) lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat und
die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Diese Voraussetzung entfällt in gewissen Fällen.
In diesem Fall gebührt also die Witwenpension ohne Beschränkung durch die Höhe des Unterhalts, gleich wie für die nicht geschiedene Witwe. Entscheidend ist das Vorhandensein eines Unterhaltstitels (der Titel kann auch aus der Zeit vor der Scheidung stammen) bzw einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung. Die Höhe ist in beiden Fällen egal. Besteht ein Unterhaltsanspruch auch nur auf einen Euro, erhält die Witwe bei Eintritt des Versicherungsfalls die volle Pension, also ohne Beschränkung auf den (tatsächlich geleisteten) Unterhalt.
Zu beachten ist, dass diese Begünstigung für andere Formen der Scheidung, zB aus Verschulden, nicht gilt.
S. 44VI. Abfertigung einer Witwenpension bei Wiederverehelichung; Wiederaufleben
Der Anspruch auf Witwenpension erlischt mit dem Tod oder der Wiederverehelichung der Witwe. Hatte sie Anspruch auf eine unbefristete Pension, gebührt ihr bei Wiederverehelichung (von Amts wegen) eine Abfertigung in der 35-fachen monatlichen Pensionshöhe (§ 265 Abs 1 ASVG). Ein Wiederaufleben des Pensionsanspruchs ist - auf Antrag - möglich, wenn die neue Ehe ohne Verschulden der Witwe aufgelöst wurde (§ 265 Abs 2 ASVG); es setzt frühestens 2½ Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen ein. Auf die wieder aufgelebte Witwenpension sind laufende Unterhaltsleistungen und verschiedene Einkünfte anzurechnen.
Auch bei mehrmaliger Verheiratung lebt der Witwenpensionsanspruch bei Auflösung der Ehe jeweils wieder auf, sofern nur nach Lösung einer jeden nachfolgenden Ehe die Voraussetzungen für das Wiederaufleben vorhanden waren. Liegen sie nur einmal nicht vor, geht der Anspruch endgültig verloren.
VII. Pensionssplitting nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2005
Kindererziehungszeiten können pro Kind grundsätzlich nur einer Person angerechnet werden, und zwar der Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 228a Abs 1 Z 2 ASVG). Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2005 wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings für nach dem geborene Personen eingeführt. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet (§ 14 APG). Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005. Eine solche Übertragung kann nur bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
VIII. Ausgleichszulage
Witwenpensionen an geschiedene Ehegatten sind „vollwertige“ Pensionen. Sie können daher grundsätzlich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen (zB Aufenthalt im Inland) auch Ansprüche auf eine Ausgleichszulage auslösen (§§ 292 ff ASVG).
IX. Rückzahlung des Ausstattungsbeitrags
Frauen hatten bis zum die Möglichkeit, anlässlich der Eheschließung einen Antrag auf Gewährung eines „Ausstattungsbeitrages“ zu stellen. Mit diesem Ausstattungsbeitrag wurden vor der Eheschließung erworbene Pensionsversicherungszeiten abgegolten (§§ 268, 290 ASVG).
Aufgrund einer Übergangsbestimmung zur 23. ASVG-Novelle (BGBl 1969/17, Art II Abs 15) besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung des (aufgewerteten) Ausstattungsbeitrages zu beantragen; dadurch werden die erloschenen Versicherungszeiten wieder zurückerworben. Die Rückzahlung des Ausstattungsbeitrages kann dazu führen, dass überhaupt erst ein Pensionsanspruch bzw ein Anspruch auf eine höhere Pension entsteht. Normalerweise ist diese Maßnahme als sinnvoll anzusehen.
X. Unfallversicherung
Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverehelichung eine Witwenrente (§ 215 ASVG). Die Bestimmungen gleichen den pensionsversicherungsrechtlichen Regeln des § 258 ASVG.