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Dokumentation; Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen; ernstliche und erhebliche Gefährdung; Verhältnismäßigkeit
FamZ 14/07
§ 4, § 6 Abs 1, § 11, § 15 Abs 2 HeimAufG
LG Steyr , 1 R 147/06w
1. Die Dokumentationspflicht dient dazu, die spätere Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes zu vermeiden, da sie die Ermittlung der im Rechtsschutzverfahren erforderlichen Tatsachengrundlagen erleichtert. Dem wird nicht entsprochen, wenn in einer Einrichtung von der in § 6 HeimAufG geforderten Dokumentation Abstand genommen wird [hier: fehlende Dokumentation über Beginn, Ende und Dauer der Fixierung]. In Fällen, in denen eine Dokumentation nachgereicht wird, erscheint es aber denkbar, die Freiheitsbeschränkung bis zu diesem Zeitpunkt für unzulässig und ab diesem Zeitpunkt für eine nach § 15 Abs 2 HeimAufG festzulegende Frist für zulässig zu erklären.
2. Nach § 4 Z 1 HeimAufG bedarf es keines Anlassfalles, der Schadenseintritt muss vielmehr aufgrund objektiver und konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich der Betroffene bereits einmal schwer verletzt hat, sondern dass diese Gefahr sehr wahrscheinlich ist. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, dass sich alte Menschen bei Stürzen leichter Knochenbrüche zuziehen, oft auch mit letalen Folgen.
S. 363. Dazu kommt noch, dass beim Bewohner jede kardiale Belastung vermieden werden soll. Wenn e...