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Contra „ausufernde“ ärztliche Aufklärungspflicht
Ein Appell aus ärzterechtlicher Sicht aus Anlass der Entscheidung 5 Ob 165/05h
Der OGH hatte sich im März 2006 mit dem Schadenersatzbegehren von Eltern, die ein schwer behindertes Kind bekamen, auseinanderzusetzen. Der OGH entschied, dass den Gynäkologen der Kindesmutter trotz lege artis durchgeführter Untersuchung, und obwohl dieser die Kindesmutter ua in eine Risikoambulanz überwiesen hatte, der Vorwurf mangelhafter Aufklärung treffe, und verurteilte ihn zur Leistung des gesamten Unterhalts für das mit einer Behinderung zur Welt gekommene Kind. Insb zur Klärung der Mitschuld der Kindesmutter verwies der OGH das Verfahren jedoch zurück an die erste Instanz.
I.
Arzthaftungsfälle haben sich verlagert: Vom Schadenersatz bei Behandlungsfehlern hin zu immer umfassenderen Aufklärungspflichten und damit Schadenersatzforderungen trotz Behandlung lege artis. Leider bleibt dabei zum wiederholten Mal die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Patienten auf der Strecke.
Wie ua auch bereits in seiner Entscheidung v hat der OGH einen Arzt trotz lege artis durchgeführter Behandlung, und obwohl sich die Patientin nicht an dessen Anordnung gehalten hat, verurteilt. Wenn ein Arzt sagt: „Sie gehen mir in die Risikoambulanz“, so erschein...