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Zwischen rechtlichem Gehör und materieller Berechtigung ist zu unterscheiden
FamZ 24/07
LGZ Wien , 42 R 420/05h
Eines der beiden Kinder des Erblassers beantragte die Überlassung der 4.000 Euro nicht übersteigenden Nachlassaktiven. Das zweite - durchaus aktenkundige - Kind wurde nicht beigezogen. Dem Rekurs dieses Kindes wurde mit der Begründung Folge gegeben, dass zwar gem § 153 Abs 1 letzter Satz AußStrG eine Verständigung (anderer Berechtigter) nicht vorgesehen ist. Wer aber mit einer solchen Erledigung nicht einverstanden ist, kann eine Erbantrittserklärung abgeben. Wer sich hingegen nur gegen die Ermächtigung wendet, kann Rekurs erheben, wenn er selbst Befriedigung aus den Verlassenschaftsaktiven anstrebt (Fucik/Kloiber, AußStrG 2005 § 153 Rz 7). Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Gericht und Gerichtskommissär verfahrensrechtlich richtig gehandelt haben, weil „es einer Verständigung nicht bedarf“ und hievon eben die materielle Berechtigung zu unterscheiden ist.