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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 36

Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen der Unterbringung; Unverzüglichkeit der Aufnahmeuntersuchung

FamZ 15/07

§ 10 Abs 1, §§ 17 f, § 20 UbG

1. Nach der jüngeren Rsp des OGH ist (auch) die „Unverzüglichkeit“ der Aufnahmeuntersuchung eines untergebrachten Patienten der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Diese bezieht sich somit - entgegen älterer Rsp - nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne des UbG, sondern auch auf deren formelle Voraussetzungen [hier: Unverzüglichkeit der Aufnahmeuntersuchung]. Der erkennende Senat schließt sich der jüngeren Rsp an. Sie entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer umfassenden Rechtsmäßigkeitskontrolle freiheitsentziehender Maßnahmen sowohl in materieller als auch in formeller (insbesondere verfahrensrechtlicher) Hinsicht (Art 6 Abs 1 PersFrG; Art 13 EMRK).

2. Die Aufnahmeuntersuchung muss innerhalb einer der Bedeutung und Dringlichkeit der Sache angemessenen Frist vorgenommen werden. Dabei wird dem Gesetzeszweck entsprochen, wenn der Patient unmittelbar nach der Einlieferung vom diensthabenden Facharzt und danach von einem (allenfalls von außen herbeigerufenen) zweiten Facharzt untersucht wird. Wie lange der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Untersuchung sein darf, hängt von der...

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