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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 45

Scheidungsverschulden bildet nur ein untergeordnetes Kriterium bei der Billigkeitsentscheidung

FamZ 22/07

Die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der einem Ehegatten überlassenen (ehemaligen) Ehewohnung ist ausgeschlossen. Leistungen von Verwandten sind im Zweifel als Beitrag für denjenigen Ehegatten zu werten, zu dem das verwandtschaftliche Verhältnis besteht. „Verzögerungszinsen“ sind bei Vorliegen besonderer Umstände bei der Bemessung der Augleichszahlung zuzuerkennen.

§§ 81, 83 Abs 1, 94 EheG; § 97 ABGB

Nach ständiger (RIS-Justiz RS0057630), auf der Entscheidung 7 Ob 515/84 (= JBl 1986, 116) basierender Rsp des OGH muss der Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren nicht zwingend zum Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung führen. Wohl schließt § 83 Abs 1 EheG, der die maßgeblichen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nur beispielsweise aufzählt, die Berücksichtigung eines Verschuldens an der Eheauflösung nicht geradezu aus. Ein Verschuldensausspruch ist aber daher grundsätzlich nur dort zu berücksichtigen, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit geht; sonst ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, also etwa bei Verschwendungssucht, bei einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder bei Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden.

Die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der dem Ehegatten überlassenen (ehemaligen) Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Dies wird damit begründet, dass der Ehegatte sein Wohnrecht aus § 97 ABGB ableitet und dieses Wohnrecht im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fortbesteht (1 Ob 68/00g mwN uva). Nach diesen Grundsätzen scheidet dann aber auch eine Berücksichtigung der Überlassung der (vormaligen) Ehewohnung im Rahmen des Aufteilungsschlüssels oder bei Festsetzung der Ausgleichszahlung aus.

Nach stRsp des OGH (jüngst 1 Ob 172/04g; RIS-Justiz RS0057458) sind Leistungen von Verwandten eines Ehegatten, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag desjenigen Ehegatten anzusehen, mit dem der Leistende verwandt ist. Dies gilt insbesondere auch für Geldgeschenke (etwa 9 Ob 163/02i); lediglich bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen kommt dieser Zweifelsregel keine Bedeutung zu (9 Ob 163/02i; vgl auch 6 Ob 178/03z).

Die Aufteilung ist gem § 83 EheG nach Billigkeit vorzunehmen; diese rechtfertigt grundsätzlich ein Aufteilungsverhältnis von 1:1 (6 Ob 65/05k ua = EFSlg 111.371 mwN). Macht ein Ehegatte im Revisionsrekursverfahren lediglich eine andere Billigkeitsbetrachtung geltend, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Einzelfalls dar (jüngst 6 Ob 65/05k ua = EFSlg 111.382 mwN).

Auch wenn in der Regel keine Verzögerungszinsen für eine Ausgleichszahlung für den Zeitraum zwischen Rechtskraft des Ehescheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung anordnenden Entscheidung zustehen, hält es der OGH unter Berücksichtigung besonderer Umstände - wie etwa einer langen Verfahrensdauer - bisweilen doch für billig, ab einem bestimmten Zeitpunkt die Ausgleichszahlung zu verzinsen und dadurch einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (vgl 3 Ob 292/04v = EFSlg 111.406 ua). Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall.

Anmerkung

Zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung gem § 94 EheG in Höhe des fiktiven Mietwerts der aufgegebenen Ehewohnung („Schattenwert“) ist die Judikatur uneinheitlich (zB dafür: 6 Ob 322/99t; 6 Ob 178/03z; 6 Ob 33/04b; LGZ Wien EF 105.001; EF 108.410; dagegen: EF 81.744; EF 90.495f; LGZ Wien EF 97.390; 1 Ob 68/00g; 6 Ob 94/04y).

Astrid Deixler-Hübner

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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