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Scheidungsverschulden bildet nur ein untergeordnetes Kriterium bei der Billigkeitsentscheidung
FamZ 22/07
Die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der einem Ehegatten überlassenen (ehemaligen) Ehewohnung ist ausgeschlossen. Leistungen von Verwandten sind im Zweifel als Beitrag für denjenigen Ehegatten zu werten, zu dem das verwandtschaftliche Verhältnis besteht. „Verzögerungszinsen“ sind bei Vorliegen besonderer Umstände bei der Bemessung der Augleichszahlung zuzuerkennen.
§§ 81, 83 Abs 1, 94 EheG; § 97 ABGB
Nach ständiger (RIS-Justiz RS0057630), auf der Entscheidung 7 Ob 515/84 (= JBl 1986, 116) basierender Rsp des OGH muss der Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren nicht zwingend zum Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung führen. Wohl schließt § 83 Abs 1 EheG, der die maßgeblichen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nur beispielsweise aufzählt, die Berücksichtigung eines Verschuldens an der Eheauflösung nicht geradezu aus. Ein Verschuldensausspruch ist aber daher grundsätzlich nur dort zu berücksichtigen, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit geht; sonst ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, also etwa...