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Kann die Adoption eines mj Wahlkindes erst nach seiner Volljährigkeit bewilligt werden, müssen auch die Voraussetzungen der §§ 180a ABGB, 26 IPRG idF des FamErbÄG 2004 geprüft werden
FamZ 10/07
§§ 179a Abs 1, 180a Abs 1 ABGB; 26 Abs 1 IPRG
Nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht zu lassen, kommt nur in Betracht, wenn der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (§ 179a Satz 3 ABGB) eintritt. Sonst ist nur der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung maßgeblich (RIS-Justiz RS0048768; vgl RS0006810). Eine Annahme an Kindesstatt kommt nämlich durch zwei, streng auseinanderzuhaltende Akte zustande: 1. Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme (RIS-Justiz RS0048726 [T1]; Schwimann aaO § 179a ABGB Rz 1). Die vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkindes kann daher der Bewilligung entgegenstehen.
Dem zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit eines bosnischen Wahlkindes mit ihm abgeschlossenen Adoptionsvertrag wurde die gerichtliche Bewilligung versagt, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption nicht vorlagen.