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Aufrechnung nach Ende der Unterhaltspflicht
FamZ 2/07
§ 1438 ABGB; § 290a Abs 1 Z 10 EO, § 293 Abs 3 EO
Zwei volljährige Kinder hatten gegenüber ihrem Vater aufgrund einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung Anspruch auf eine Unterhaltsnachzahlung für den Zeitraum bis . Obwohl ihre Selbsterhaltungsfähigkeit mit eingetreten war, brachten sie (aufgrund des früheren Titels) mittels Exekution Unterhaltsbeträge betreffend den Zeitraum bis ein. Der Vater hielt den Rückforderungsanspruch hinsichtlich dieser exekutiv hereingebrachten Beträge der Forderung der Kinder auf Nachzahlung von Unterhalt aufrechnungsweise entgegen (gutgläubiger Verbrauch war ausgeschlossen, weil der Vater auch Oppositionsklage erhoben hatte).
Der OGH ließ in der konkreten Konstellation die Aufrechnung zu. Wohl erachte die Rsp im Fall einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung eine Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs mit dem laufenden Unterhalt für unzulässig. Werde aber exekutiv Unterhalt hereingebracht, obwohl der Unterhaltsanspruch schon erloschen war, kann ungeachtet des § 293 Abs 3 EO aufgerechnet werden. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt darin, eine Umgehung der Pfändungsschutzbestimmungen zu verhindern, und kommt daher nicht zum Tragen, wenn kein laufender Unterhalt mehr zusteht.