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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 59

Voraussetzungen einer dem HAdoptÜbk unterworfenen Adoption

FamZ 29/07

Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekurs (weiterhin) grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Art 4 HAdoptÜbk; § 66 AußStrG

1. Die Rechtsmittelwerber ziehen nicht in Zweifel, dass jedenfalls die schon vom Erstgericht erörterten Voraussetzungen für eine Bewilligung des Adoptionsvertrags nach Art 4 und 5 des - hier anzuwendenden - Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl III 1999/145) nicht erfüllt sind.

Erstmals im Revisionsrekurs wird nunmehr behauptet, das Erstgericht hätte „trotz des Fehlens der erforderlichen Feststellungen der Behörden des Heimatstaates nicht sofort mit Antragszurückweisung vorgehen dürfen, sondern auch diese ... Mängel durch Erteilung eines Verbesserungsauftrags gemäß § 10 Abs 4 AußStrG beheben lassen müssen“.

2. Der OGH sprach bereits in der E 4 Ob 135/05i aus, dass § 66 AußStrG 2003 über die Revisionsrekursgründe iW § 15 AußStrG 1854 entspreche. Deshalb könne ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs (weiterhin) grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Die diese Leitlinie einschränkende, von der Re...

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