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Keine Klage auf Feststellung des Erlöschens von Kindesunterhalt
FamZ 1/07
Ob 148/06t
Solange keine Exekution anhängig ist (und daher eine Oppositionsklage nicht zulässig ist), ist ein Anspruch auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen wie volljährigen Kindern sowohl für vergangene als auch zukünftige Zeiträume seit nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.
Eine dennoch eingebrachte Feststellungsklage ist als Antrag zu behandeln und in das Außerstreitverfahren zu überweisen.